Archive for Februar, 2012

Bundesgerichtshof - 1 StR 525/11 - Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

Sonntag, Februar 12th, 2012

Schlagwörter: Bundesgerichtshof; 1 StR 525/11; Strafzumessung; Steuerhinterziehung; Einkommensteuererklärung; Rechtsfehler; Strafzumessungsgesichtspunkte; Einzelstrafbildung; Strafaussetzung; Rechtsprechung;

Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 8. April 2010 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen – zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

1. Der Angeklagte war im Jahr 2001 Mitgesellschafter und Geschäftsführer der P. GmbH. Diese und eine weitere Gesellschaft verkaufte er an die T. AG für 80 Mio. (damals noch) DM. Zusätzlich zum gezahlten Kaufpreis erhielt er Aktien der T. AG im Wert von 7,2 Mio. DM als Gegenleistung dafür, dass er der T. AG den Kauf auch der anderen Gesellschaftsanteile ermöglicht hatte. Dieses Aktienpaket deklarierte er in seiner Einkommensteuererklärung wahrheitswidrig als weiteres Kaufpreiselement. Dadurch erlangte er die günstigere Versteuerung nach dem damals geltenden Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungserlöse, so dass für das Jahr 2002 Einkommensteuer in Höhe von mehr als 890.000 Euro verkürzt wurde.

2. Der Angeklagte war auch nach der Veräußerung weiter Geschäftsführer der P. GmbH, wofür ihm im Jahr 2006 auch Tantiemen in Höhe von mehr als 570.000 Euro zustanden. Um die dafür zu entrichtende Lohnsteuer zu hinterziehen, veranlasste er – als "Gegenleistung" für einen "Verzicht" auf die Tantiemen – deren "Schenkung" an seine Ehefrau und seine Kinder unter Fertigung falscher Unterlagen. Die an sich fällige Lohnsteuer wurde dadurch in Höhe von 240.000 Euro verkürzt.

Das Landgericht hat zwar in beiden Fällen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO) angenommen. Die Strafzumessung des Landgerichts weist aber durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Das Ausbleiben strafschärfender Umstände wurde mildernd berücksichtigt. Gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, die die Strafkammer festgestellt hat (z.B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen) blieben bei der Strafzumessung außer Betracht. Die Urteilsgründe lassen besorgen, die Strafkammer habe sich rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafbildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten lassen. Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08; vgl. Pressemitteilung Nr. 221/08); solche hat das Landgericht hier nicht ausreichend dargetan.

Urteil des 1. Strafsenats vom 7.2.2012 - 1 StR 525/11 - vom BGH

LG Augsburg – Urteil vom 8. April 2011 – 2 KLs 501 Js 124133/07

Lesen Sie den vollständigen Artikel beim Bundesgerichtshof

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Prunksitzung im Hotel Maritim Köln

Samstag, Februar 4th, 2012

Schlagwörter: Prunksitzung; Maritim; Köln; Karnevalsgesellschaft; Alt-Köllen; Heumarkt;

Prunksitzung im Hotel Maritim Köln

Moderation: Karnevalsgesellschaft Alt-Köllen von 1883 e.V.

Tickets können Sie online buchen. Ihre Buchungsbestätigung erhalten Sie per Email. Vormerkungen werden chronologisch abgearbeitet. Begrenztes Kartenkontingent. Nur solange Vorrat reicht.

Bitte beachten: Die Karten sind nicht übertragbar. Zur Veranstaltung muss der gültige Personalausweis mitgebracht werden.

Produktionsort: Heumarkt 20 in 50667 Köln

Sender:

Ankunft im Studio/Einlass: 18:30 Uhr

Ende: ca. 00:30 Uhr

Moderation: Karnevalsgesellschaft Alt-Köllen von 1883 e.V.

Termin: Freitag, 10. Februar 2012

Mindestalter: 18 Jahre

Mit dem Aktionscode können insgesamt max. 4 Karten gebucht werden. Die Bestellmenge muss immer durch 2 teilbar sein. Sie können mehrere Bestellungen machen. Aus technischen Gründen ist es leider nur möglich maximal 4 Karten mit einer Bestellung aufzugeben.

AKTIONSCODE: Prunk2012

Der Aktionscode kann nicht mit bereits gebuchten Karten berechnet werden.

Kartenpreis: 40,00 Euro

Bearbeitungsgebühr: 3,00 Euro

Rechnungsbetrag 43,00 Euro inklusiv Kartenpreis, Bearbeitungsgebühr und MwSt.

Wegbeschreibung

Tickets

Aktion: Bis 09.02.2012

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Sicherheit per Plugin

Samstag, Februar 4th, 2012

Manchmal braucht man Hilfe: Welchen Webseiten kann man vertrauen, welche bieten seriöse Inhalte, auf welchen Webseiten sollte man besser vorsichtig sein?

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BGH - VIII ZR 156/11 - Bundesgerichtshof verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung

Mittwoch, Februar 1st, 2012

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht.

Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV** um 15 % zu kürzen.

Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien hatten Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere "die Kosten der verbrauchten Brennstoffe". Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.

Der Senat hat weiter entschieden, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV* ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden; dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 1.2.2012 - VIII ZR 156/11 -

*§ 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme

(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,

** § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung

(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. …

Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11

AG Königstein - Urteil vom 09. September 2010 - 21 C 204/10 (19)

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 12. April 2011 - 2-17 S 128/10

Lesen Sie den vollständigen Artikel beim Bundesgerichtshof

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